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Satzung des “Schachverein Dresden-Striesen e.V.”

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Schachverein Dresden-Striesen e.V.“ und hat seinen Sitz und Tätigkeitsbereich in Dresden. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

Ziel des Vereins ist es, die Sportart Schach individuell und gemeinschaftlich zu betreiben und den Schachsport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Gestaltung eines regelmäßigen Trainings- und Wettkampfbetriebes mittels der Durchführung und Förderung von Schachturnieren für Vereinsmitglieder und Gäste unter besonderer Berücksichtigung der Jugend verwirklicht.

Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht in allen seinen Belangen auf demokratischer Grundlage. Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in Organisationen und Verbänden

Der Verein strebt an, Mitglied des Dresdner Schachbundes, des Stadtsportbundes Dresden, des Schachverbandes Sachsen und des Landessportbundes Sachsen zu sein.

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehender Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem ein Schiedsgericht des Vereins eine Entscheidung getroffen hat.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, sofern sie sich zur Einhaltung dieser Satzung durch Unterschrift bekennt.

  2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

  3. Personen, die sich bei der Förderung des Schachsports besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der in Textform an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

  5. Die Mitgliedschaft endet:

    a) zum Monatsende durch Austritt, der spätestens zum 5. des vorangegangenen Monats in Textform zu erklären ist.

    b) durch Streichung, wenn sechs Monate trotz schriftlicher Mahnung kein Beitrag gezahlt wurde oder andere finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht realisiert wurden.

    c) durch Ausschluss. Wer schwerwiegend gegen die grundlegenden Interessen des Vereins verstößt und dies trotz Abmahnung nicht ändert, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Auszuschließenden ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann gegen den Ausschlussbeschluss die nächste Mitgliederversammlung in Textform anrufen.

    d) durch Tod.

  6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein.

§ 6 Jugend

  1. Mitglieder unter 27 Jahren sind in der Schachjugend Dresden-Striesen (SJDS) organisiert.
  2. Die SJDS ist die steuerlich unselbstständige Kinder- und Jugendorganisation und vertritt alle jungen Menschen des Vereins.
  3. Die SJDS führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet eigenständig über die Planung und Verwendung der ihr von Dritten zufließenden und der ihr durch den Haushalt des Vereins zugewiesenen Mittel im Rahmen der gemeinnützigkeits- und zuwendungsrechlichen Vorgaben.
  4. Organe der SJDS sind die Jugendversammlung und der Jugendvorstand als Leitungsorgan. Der Jugendvorstand besteht aus den von der Jugendversammlung gewählten Mitgliedern und den von der Mitgliederversammlung gewählten Jugendspielleitern.
  5. Weiteres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung zu beschließen ist und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt wird.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte

    a) Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Vereinsmitglied das Stimmrecht bei Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung, sofern es das 14. Lebensjahr vollendet hat.

    b) Das Vereinsmitglied kann in den Vorstand gewählt werden, wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat.

    c) Dem Mitglied steht zu, Einrichtungen und Sportmaterialien entsprechend den dazu getroffenen Bestimmungen zu nutzen.

    d) Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

    e) Das Stimmrecht ruht, solange ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

  2. Pflichten

    a) Die Mitglieder sind verpflichtet, nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

    b) Bei Aufnahme von Mitgliedern in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird.

    c) Jedes Vereinsmitglied hat einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages legt die Jahreshauptversammlung fest.

§ 8 Finanzierung des Vereins

  1. Der Verein finanziert sich aus Beiträgen der Mitglieder, eventuellen Zuschüssen und Zuwendungen aus dem Haushalt der Stadt bzw. der kommunalen Verwaltung, eigenen anderen Einnahmen (z.B. Eintrittsgeldern, Werbung) und gegebenenfalls durch Schenkungen.

  2. Die verfügbaren Mittel sind ausschließlich zur Aufgabenerfüllung des Vereins unter Beachtung von Zweck und Gemeinnützigkeit zu verwenden.

  3. Die Bildung von Vereinsvermögen in Form einer Sportstätte, von Sportgeräten und Sportmaterialien sowie eines finanziellen Guthabens ist möglich, wenn der Zweck des Gemeinnutzes allumfassend gewährt bleibt.

§ 9 Organe des Vereins

Beschlussfähige Organe sind in dieser Reihenfolge:

a) die Jahreshauptversammlung

b) die außerordentliche Mitgliederversammlung

c) der Vorstand

d) das Schiedsgericht

§ 10 Die Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung (JHV) wird durch den Vorstand einberufen. Sie findet einmal jährlich statt.

  2. Die Einladung der Mitglieder zur JHV hat spätestens vier Wochen vorher in Textform zu erfolgen.

  3. Die Tagesordnung sollte enthalten:

    • Bericht des Vorstandes
    • schriftliche Anträge
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl von zwei Kassenprüfern
    • Wahl des Schiedsgerichts
    • den Veranstaltungskalender
    • den Finanzplan
    • Festsetzung der Beitragshöhe und der Aufnahmegebühr
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit.

  5. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss ist sämtlichen Vereinsmitgliedern in Textform bekannt zu geben. Er wird rechtswirksam, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach Absendung dieser Benachrichtigung 1/10 aller Mitglieder des Vereins eine schriftliche Urabstimmung hierüber fordert und der Auflösungsbeschluss in dieser Urabstimmung nicht aufgehoben wird.

§ 11 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Außerordentliche Versammlungen finden auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder oder bei gewichtigen Gründen auf Vorstandsbeschluss statt.

  2. Die Einladung der Mitglieder zur außerordentlichen Versammlung erfolgt unter Angabe des Themas in Textform oder durch ein persönliches Gespräch.

  3. Die Tagesordnung richtet sich nach den konkret zu behandelnden Themen. Der Vorstand gibt in jedem Fall eine Stellungnahme ab.

  4. Hinsichtlich von Beschlüssen gilt §10 Abs. 4 und 5.

§ 12 Der Vorstand

  1. Den geschäftsführenden Vorstand nach §26 BGB bilden der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die 3. Vorsitzende (Schatzmeister/Schatzmeisterin).

  2. Zusätzlich gehört zum Vorstand ein von der JHV gewählter Jugendspielleiter.

  3. Ein vom Jugendvorstand gewählter Vertreter ist als Jugendsprecher/Jugendsprecherin ebenfalls stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand.

  4. Der Vorstand kann um weitere Mitglieder und auf Beschluss der JHV je nach Bedarf erweitert werden.

  5. Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die 3. Vorsitzende haben jeweils paarweise die Vertretungsbefugnis für den Verein.

  6. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von einem Jahr. Er bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

  7. Bei Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder ist eine Kooptierung von Vereinsmitgliedern zur Besetzung der freigewordenen Funktionen durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.

  8. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen.

  9. Die Aufgaben der einzelnen Personen des Vorstandes sind eindeutig zu fixieren. Gleiches gilt für die Befugnisse der einzelnen Vereinsfunktionäre.

§ 13 Das Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht besteht aus dem/der Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

  2. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein ausüben und sollten älter als 30 Jahre sein.

  3. Das Schiedsgericht wird von der JHV auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

  4. Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, sofern nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes eines Dachverbandes gegeben ist.

  5. Das Schiedsgericht entscheidet gemeinsam mit dem Vorstand über Ausschlüsse gemäß §5 Abs. 5c.

  6. Das Schiedsgericht ist befugt, nach mündlicher und öffentlicher Verhandlung Disziplinarmaßnahmen zu verhängen.

  7. Die detaillierten Aufgaben und Befugnisse sind von der Mitgliederversammlung als gesonderte Ordnung zu beschließen.

§ 14 Die Kassenprüfer

  1. Die gemäß §10, Abs. 3, 5. Anstrich auf der JHV gewählten Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich gemeinsam eine genaue Kassenprüfung vorzunehmen.

  2. Das Ergebnis ist jeweils zu protokollieren und dem/der 1. Vorsitzenden zwecks Berichterstattung bei der JHV zuzustellen.

  3. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt auf die Dauer von einem Jahr. Wiederwahl ist möglich, doch darf die fortlaufende Ausübung der Funktion die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.

§ 15 Allgemeine Bestimmungen

  1. Alle Versammlungen sind zu protokollieren. Die erschienenen Mitglieder wählen zu diesem Zweck aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Protokollanten/eine Protokollantin. Im Protokoll sind festzuhalten:

    • Ort, Datum und Tagesordnung der Versammlung

    • Die Namen der Anwesenden

    • Die Feststellung der Beschlussfähigkeit

    • Alle gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis

    Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und von dem Protokollanten/der Protokollantin zu unterschreiben.

  2. Der Verein trifft konkrete Festlegungen in einer Geschäftsordnung. Diese kann insbesondere Regelungen zu einer Finanzordnung, einer Jugendordnung, einer Rechts- und Verfahrensordnung und einer Ehrenordnung enthalten. Einzelne Themen können bei Bedarf auch in gesonderten Ordnungen oder Richtlinien geregelt werden.

  3. Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Anteil am Vermögen des Vereins nicht zu.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für das individuelle und gemeinschaftliche Betreiben der Sportart Schach. Sie soll den Schachsport in seiner Gesamtheit fördern und ausbreiten.

  5. Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.